Hinweis: Die Informationen in diesem FAQ-Artikel sind nicht als professionelle Rechts- oder Steuerberatung gedacht (und nicht als solche auszulegen). Keine Informationen in diesem Artikel stellen eine Mandatsbeziehung zwischen Wish Legal und Händlern her. Bei Rechts- oder Steuerfragen sollten Händler unabhängigen Rat einholen.
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Wenn Sie Produkte in Kunststoffverpackung an Kunden in Spanien verkaufen, unterliegen Ihre Bestände möglicherweise der Spanischen Steuer auf Kunststoffverpackungen (Plastic Packaging Tax, PPT), die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Für weitere Informationen lesen Sie bitte weiter.
1. Was ist die Spanische PPT?
Diese Steuer ist eine indirekte Steuer (Verbrauchssteuer) und soll dem Umweltschutz dienen. Mit ihr sollen die ökologischen Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwendung von Kunststoffverpackungen in den Endpreis von Produkten integriert und damit internalisiert werden.
Die Steuer auf Kunststoffverpackungen gilt für eine weitgefasste Auswahl von „Einweg-Kunststoffverpackungen“, darunter:
- Einwegkunststoffbehälter (das Gesetz liefert Definitionen von „Einweg“, „Kunststoff“ und „Behälter“ für die Anwendung dieser Steuer)
- Kunststoffhalberzeugnisse (z. B. Vorformen, Thermoplastplatten), die zur Produktion von Einwegkunststoffbehältern verwendet werden
- Kunststoffprodukte, die den Verschluss, den Handel mit oder die Präsentation von Einwegbehältern ermöglichen sollen
2. Wen betrifft die Spanische PPT?
Die Verpflichtung ergibt sich im Zusammenhang mit Produktion, grenzüberschreitendem Transport von Waren und dem Import von Einwegkunststoffverpackungen zur Verwendung für den spanischen Markt, wie zum Beispiel:
- Hersteller mit oder ohne Sitz in Spanien, die in Spanien hergestellte Einweg-Kuststoffverpackungen an Kunden/Kundinnen in Spanien verkaufen
- Unternehmen mit oder ohne Sitz in Spanien, die Einwegkunststoffverpackungen nach Spanien importieren
3. Gibt es Untergrenzen oder Ausnahmen von der Steuer?
Es gilt eine Ausnahmeregelung für Kleinimporte oder innerhalb der Europäischen Union (EU) gekaufte Pakete mit einem Gewicht von weniger als 5 Kg pro Monat.
4. Was ist, wenn ich Artikel von außerhalb der EU direkt an Kunden in Spanien sende?
Derzeit ist unklar, ob Käufer in Spanien als Importeure der Waren gelten und möglicherweise zusätzliche Abgaben zum Empfang der Waren an die spanische Zollbehörde zahlen müssen.
Die Einwegkunststoffverpackungsprodukte für Bestellungen, die nicht aus der EU stammen, können zum Zeitpunkt des Imports direkt von der spanischen Zollbehörde geprüft, gewogen, besteuert und eingezogen werden.
5. Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer beträgt 0,45 EUR pro Kg nicht recycelter Kunststoffverpackung.
6. Wie kann ich das Gesetz einhalten?
Händler, die der spanischen Kunststoffsteuer unterliegen, sollten sich bis spätestens am 30 Januar 2023 im Sonderregister für die Kunststoffsteuer registriert haben.
Händler ohne Sitz in Spanien, die der spanischen Kunststoffsteuer unterliegen müssen einen spanischen Vertreter ernennen, ehe sie die erste steuerpflichtige Aktion ausführen.
7. Gibt es besondere Anforderungen bei der Meldung?
Ja, das Hauptbuch für den Monat/das Quartal muss elektronisch übermittelt werden.
Die Hauptbücher für die Monate/Quartale der ersten Hälfte des Jahres 2023 mussten bis 31. Juli 2023 eingereicht werden. Danach gelten die üblichen Fristen gemäß PPT.
- Für Steuerzahler, die pro Quartal die Steuern einreichen müssen: Die Abgabefrist für das Hauptbuch für das 3. Quartal 2023 ist der 31. Oktober 2023. Die nächste Frist ist der 31. Januar 2024, für das Hauptbuch für das 4. Quartal des Jahres 2023.
- Für Steuerzahler, die die Steuern monatlich einreichen müssen: Die Abgabefrist für das Hauptbuch für Juli und August ist der 30. September 2023. Dabei ist zu beachten, dass obgleich die Abgabefristen für das Hauptbuch für Juli bis Ende September verlängert wurden, die Verpflichtung zur Steuererklärung und zur Zahlung der Steuern nicht verlängert wurde. Das bedeutet, dass die Steuererklärung für die PPT für Juli bis zum 20 August eingereicht werden musste. Die nächste Frist für das Hauptbuch ist der 31. Oktober, an dem die PPT-Aufzeichnungen für September eingereicht werden müssen.
8. Können Strafen fällig werden?
Händler, die die Vorschriften nicht einhalten und die Anmeldung versäumen, müssen mit Geldstrafen rechnen. Dasselbe gilt für Händler, die keinen Steuervertreter ernennen.
Die Höchststrafe für die Missachtung beträgt 1.000 EUR.
9. Was sollte ich tun?
Wir raten betroffenen Händlern dazu, sich an einen Berater oder Experten vor Ort zu wenden, um Näheres zur spanischen PPT zu erfahren.
Auch die Website der spanischen Steuerbehörde bietet zusätzliche Informationen zur PPT.
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