Im Juni 2019 verabschiedete die Europäische Union (EU) die „Einwegkunststoffrichtlinie" 2019/904, durch die die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt reduziert werden sollen. Händler müssen gemäß der Einwegkunststoffrichtlinie ihren unabhängigen Verpflichtungen auf Produktebene – die sich nach den nationalen Vorschriften der Umsetzung der Richtlinie im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat richten – nachkommen.
Verbotene Produktangebote
Artikel 5 der Richtlinie definiert Arten von „Einwegkunststoffprodukten", die nach dem 3. Juli 2021 nicht mehr auf den EU-Markt (irgendein EU-Mitgliedsstaat) gebracht werden können.
Folgende Produkte sind verboten:
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
- Bestimmte Einwegkunststoffprodukte, einschließlich Produkte aus biologisch abbaubaren Kunststoffen wie:
- Wattestäbchen mit Stäben aus Kunststoff oder biologisch abbaubarem Kunststoff, selbst wenn das Material als wiederverwertbar angegeben ist
- Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen und ähnliches)
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe zur Verwendung durch Verbraucher
- Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol
- Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Bitte beachten Sie, dass die Definition von „Einwegkunststoffen“ Kunststoffprodukte ausschließt, die konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem sie zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben werden. Vom Verbot ausgenommen sind auch einige Kunststoffe für medizinische Zwecke.
Kennzeichnungsvorschriften
Gemäß Artikel 7 der Einwegkunststoffrichtlinie müssen bestimmte, in der EU in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte ab dem 3. Juli 2021 zudem eine harmonisierte Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Produkt selbst tragen.
- Die folgenden vier Produkttypen müssen die harmonisierte Kennzeichnung tragen:
- Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren
- Feuchttücher
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
- Getränkebecher
- Die vorgeschriebene Kennzeichnung informiert Verbraucher darüber, dass: (i) die Verpackung Kunststoff enthält und (ii) das Produkt im Abfallbehälter entsorgt werden sollte, und (iii) sie gibt Informationen über die negativen Auswirkungen von Vermüllung auf die Umwelt.
Die harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben entnehmen Sie bitte der Seite der Europäischen Union zu Kennzeichnungsspezifikationen für Einwegkunststoffprodukte.
Bevorstehende Vorschriften
- Gemäß Artikel 8 der Einwegkunststoffrichtlinie wird es Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte geben, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Hersteller werden die Kosten für die Sammlung des Mülls, von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und für Sensibilisierungsmaßnahmen für Verbraucher tragen. Diese Regime gelten ab dem 5. Januar 2023.
- Wie in Artikel 6 der Einwegkunststoffrichtlinie dargelegt dürfen Getränkebehälter mit Kunststoffverschlüssen oder -deckeln nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse und Deckel an den Behältern befestigt bleiben. Diese Vorschrift gilt ab dem 3. Juli 2024.
- Wie in Artikel 6 der Einwegkunststoffrichtlinie dargelegt müssen Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat („PET“) hergestellt sind, bis 2025 zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bis 2030 sollte der Anteil mindestens 30 % betragen und für alle Kunststoffflaschen (nicht nur PET-Flaschen) gelten.
- Letztendlich werden Händler, die Waren zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen (d. h. Konsumgüter entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit anbieten) für die Kosten von Maßnahmen zur Sensibilisierung von Verbrauchern über die Auswirkungen von Einwegkunststoffen auf die Umwelt und für die Förderung wiederverwendbarer Alternativen (beispielsweise über Kampagnen, alternative Logos/Kennzeichnungen usw.) verantwortlich sein.
- EU-Mitgliedstaaten müssen separate Sammlungsziele für Einwegkunststoffprodukte für Regime zur erweiterten Herstellerverantwortung formulieren. Bis 2025 werden diese Regime die Sammlung zu Recyclingzwecken von 77 % der Einwegkunststoffprodukte nach Gewicht, die in einem Jahr in Verkehr gebracht werden, umfassen. Bis 2029 wird sich dieser Anteil auf die Sammlung von 90 % nach Gewicht der Einwegkunststoffprodukte, die in einem Jahr in Verkehr gebracht werden, erhöhen.
Weitere Informationen sind der Webseite der Europäischen Union für Einwegkunststoffe zu entnehmen.
Zusätzliche Information:
- Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE#d1e32-17-1
- EU-Webseite zu Einwegkunststoffen: https://ec.europa.eu/environment/topics/plastics/single-use-plastics_en
- EU-Webseite zu Marketingvorgaben für Einwegkunststoffprodukte: https://ec.europa.eu/environment/topics/plastics/single-use-plastics_en
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