Im Juni 2019 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (Warenkauf-Richtlinie). Diese Richtlinie soll bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs in der EU harmonisieren. Dazu gehören Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit (und die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen) sowie gewerbliche Garantien. Die Vorschriften, die die EU-Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Warenkauf-Richtlinie erlassen haben, sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Händler müssen ihren Verpflichtungen aus der Warenkauf-Richtlinie nachkommen.
Was deckt diese Richtlinie ab?
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 gilt die Richtlinie für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer für:
- Kauf von materiellen, beweglichen Artikeln (Waren).
- Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen.
- Kauf von Waren, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind (beispielsweise Smart-TVs, intelligente Kühlschränke oder Smart Watches).
Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/771 müssen Waren:
- Hinsichtlich der Beschreibung, Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben.
- Sich für einen bestimmten, vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat.
- Wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen geliefert werden.
- Wie im Kaufvertrag bestimmt Aktualisierungen erhalten.
Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/771 müssen Waren zusätzlich:
- Für die Zwecke geeignet sein, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden.
- Der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
- Mit solchem Zubehör oder Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
- Hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
Hinweis: Wurde ein Verbraucher von einem Händler eigens über eine bestimmte Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit informiert, und stimmte der Verbraucher dieser Abweichung vor Vertragsabschluss ausdrücklich und separat als Teil der Transaktion zu, so wird diese Abweichung nicht als mangelnde Vertragsmäßigkeit angesehen. Diese Ausnahme könnte beispielsweise vorliegen, wenn Händler deutlich darauf hinweisen, dass: (a) Waren beschädigt sind oder Funktionen besitzen, die dem Verbraucher nicht zur Verfügung stehen (wie Gebrauchtwaren oder Beta-/Testartikel) oder (b) die Funktionen bestimmter intelligenter Geräte nicht mit bestimmten anderen intelligenten Produkten kompatibel sind.
Beweislast
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren offenbar werden, vermutet, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestanden haben, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen oder diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Die EU-Mitgliedsstaaten können auch einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren festlegen.
Ist im Falle von Waren mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen, so trägt der Verkäufer die Beweislast bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb des folgenden Zeitraums offenbar wird:
- Zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren, sofern der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung fortlaufend oder über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren bereitgestellt wird; und
- Während des Zeitraums, über den der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung bereitgestellt werden soll, sofern die Bereitstellung fortlaufend oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erfolgt.
Abhilfen
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 sind folgende Abhilfen bei Vertragswidrigkeit verfügbar:
- Herstellung des vertragsmäßigen Zustands der Waren.
- Eine anteilige Minderung des Preises.
- Vertragsbeendigung.
Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilige Minderung des Preises (sofern gezahlt) oder auf Beendigung des Kaufvertrags, wenn:
- Der Verkäufer nicht den vertragsmäßigen Zustand der Waren hergestellt hat.
- Die Nachbesserung der Waren unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder unmöglich wäre.
- Der Verkäufer vergeblich versucht hat, die Vertragsmäßigkeit der Waren herzustellen.
- Die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.
- Der Verkäufer erklärt hat oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.
- Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf die Beendigung des Vertrags, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. Wenn der Verbraucher von seinem Recht auf Vertragsbeendigung Gebrauch macht, muss er dem Verkäufer gegenüber eine entsprechende Erklärung abgeben.
Gewerbliche Garantien
Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder davor verfügbar war, angegeben sind. Wenn ein Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für bestimmte Waren für einen bestimmten Zeitraum anbietet, haftet der Hersteller dem Verbraucher gegenüber direkt während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung. Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Haltbarkeitsgarantieerklärung günstigere Bedingungen anbieten.
Die Garantieerklärung wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss Folgendes enthalten:
- Einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden
- Name und Anschrift des Garantiegebers
- Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie
- Die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht
- Die Bestimmungen der gewerblichen Garantie
Weitere Informationen zur EU-Warenkauf-Richtlinie finden Sie in der Richtlinie (EU) über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs 2019/771 selbst.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.